Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Verhalten in der Willensvollstreckersache X. über längere Zeit andauernd und in schwerwiegender Weise gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht verstossen hat. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 4. Januar 2002 (AR 00 20) |