Zufolge seiner Untätigkeit wurde der Disziplinarbeklagte schliesslich auf Anzeige hin unter Hinweis auf Ziff. 2 Abs. 1 f. des Rechtsspruches des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 6. Februar 2001 am 8. Juni 2001 mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern in Anwendung von Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 292 StGB wegen Ungehorsams ge-gen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse von Fr. 600.-- rechtskräftg verurteilt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Verhalten in der Willensvollstreckersache X. über längere Zeit andauernd und in schwerwiegender Weise gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht verstossen hat.