Mit seiner übrigen Untätigkeit nahm der Disziplinarbeklagte indessen offen-sichtlich in Kauf, dass den Vermächtnisnehmern Schaden entstand, sind doch wegen der Nichtausrichtung der Legate unbestritten Lagerkosten entstanden. Darüber zu befinden ist allerdings nicht Sache der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Disziplinarverfahren, sondern Gegenstand einer allfälligen Schadenersatzklage im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozes-ses. Zufolge seiner Untätigkeit wurde der Disziplinarbeklagte schliesslich auf Anzeige hin unter Hinweis auf Ziff.