O., S. 29). Ein beson-derer Aspekt des Verhaltens des Disziplinarbeklagten besteht schliesslich darin, dass er trotz seiner allgemeinen Untätigkeit gegenüber der Erbengemeinschaft als ganzer unbestrittener-massen einzelne - ihm persönlich bekannte - Vermächtnisnehmer offenbar rein willkürlich bevorteilt hat. Mit seiner übrigen Untätigkeit nahm der Disziplinarbeklagte indessen offen-sichtlich in Kauf, dass den Vermächtnisnehmern Schaden entstand, sind doch wegen der Nichtausrichtung der Legate unbestritten Lagerkosten entstanden.