Standeswidrig ist dabei nicht nur die Untätigkeit als solche, sondern auch der Umstand, dass der Disziplinarbeklagte Briefe und konkrete Anfragen einzelner Er-ben zum Teil verspätet oder überhaupt nicht beantwortet hat; ein solches Verhalten verletzt elementare Gebote der Höflichkeit und entbehrt jedenfalls der bei einem Anwalt vorauszu-setzenden Vertrauenswürdigkeit und Gewissenhaftigkeit (Sterchi, a.a.O., S. 29).