Vielmehr hat er - allenfalls im Ein-vernehmen mit den Erben - auch gar keinen entsprechenden Versuch unternommen, ist also auch diesbezüglich untätig geblieben. Der Disziplinarbeklagte kann sich somit nicht mit dem Argument entlasten, dass er das Mandat schon längst gekündigt hätte, wenn er die Möglich-keit dazu gehabt hätte. Standeswidrig ist dabei nicht nur die Untätigkeit als solche, sondern auch der Umstand, dass der Disziplinarbeklagte Briefe und konkrete Anfragen einzelner Er-ben zum Teil verspätet oder überhaupt nicht beantwortet hat;