Ein Leitfa-den für die Praxis, Zürich 1953, S. 34). Das musste dem Disziplinarbeklagten als Rechtsan-walt bekannt sein. Dass eine Mandatskündigung während der ganzen Dauer des Willens-vollstreckeramtes von der freiwilligen Annahme des Mandates (Art. 517 Abs. 2 ZGB) anfangs Januar 1999 bis zum behördlichen Mandatsentzug vom 10. Mai 2001 vom Disziplinarbe-klagten immer als "zur Unzeit" hätte angesehen werden müssen, wird von ihm selber nicht geltend gemacht und wäre auch tatsächlich unrealistisch. Vielmehr hat er - allenfalls im Ein-vernehmen mit den Erben - auch gar keinen entsprechenden Versuch unternommen, ist also auch diesbezüglich untätig geblieben.