Die Vorbringen und Einwendungen des Disziplinarbeklagten in seiner Eingabe vom 18. Juni 2001, wonach es ihm leider nicht möglich gewesen sein soll, das Willensvollstrecker-mandat niederzulegen, gehen fehl. Nach der grossen Mehrheit der Lehre und der bundesge-richtlichen Rechtsprechung kann der Willensvollstrecker sein Mandat analog den Regeln des Auftragsrechts (Art. 394 ff., insbes. Art. 404 OR) - ausser zur Unzeit - jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederlegen; ein Amtszwang besteht nicht (Studer Benno, Beginn, Ab-wicklung und Beendigung des Willensvollstreckeramtes, in: Willensvollstreckung, Jean Ni-colas Druey/Peter Breitschmid [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 75 ff.