Nr. 83 S. 151 ff.). Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend ungeachtet verschieden-ster Mahnungen seitens der Vermächtnisnehmer, behördlicher Anordnungen und Weisungen und Strafandrohung nach Art. 292 StGB während mehr als zwei Jahren keine substanzielle Arbeit als Willensvollstrecker geleistet; er hat in dieser Zeit nicht einmal ein Nachlassinventar erstellt. Die Vorbringen und Einwendungen des Disziplinarbeklagten in seiner Eingabe vom 18. Juni 2001, wonach es ihm leider nicht möglich gewesen sein soll, das Willensvollstrecker-mandat niederzulegen, gehen fehl.