Wegmann Paul, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 84). Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Anwalt nach erfolgter Sühnever-handlung mehr als zwei Jahre mit der Einreichung der Klageschrift zuwartet. Gegen diese Pflicht verstösst aber auch derjenige Anwalt, der in einem erwiesenermassen noch beste-henden Mandatsverhältnis während beinahe vier Monaten trotz wiederholten Aufforderungen seines Klienten untätig bleibt bzw. nicht reagiert (Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 82 f.; ZR 66 [1967] Nr. 83 S. 151