Aus den Erwägungen: Mit diesen gravierenden Versäumnissen hat der Beschwerdegegner nicht nur seine Pflichten als Willensvollstrecker vernachlässigt, sondern gleichzeitig auch seine anwaltlichen Berufspflichten aufs Gröbste verletzt. Der Anwalt hat die mit einem Auftrag verbundenen Vorkehren innert tunlicher Frist an die Hand zu nehmen und zu erledigen (Max. XII Nr. 117; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes). Zeitgerechtes Handeln dort, wo zu handeln ist, gehört zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten, deren Verletzung besonders geeignet ist, Würde und Ansehen des Anwaltsstandes zu ge-fährden (Sterchi Martin, Komm.