| | Entscheid: | § 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. ====================================================================== Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker wegen schwerwiegender Pflichtversäumnisse abgesetzt. Dieser Sachverhalt bildete auch die Grundlage eines Disziplinarentscheids der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte. Aus den Erwägungen: