{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-20_2002-01-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1136", "Checksum": "5cdd658bb037242ca31038d90c1636d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 20", "2002 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:39", "Checksum": "365887719c98bcce5901974e6ccd332e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)\nRegeste:\n§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. | Anwaltsrecht\n\n eines ordentlichen Zivilprozes-ses. Zufolge seiner Untätigkeit wurde der Disziplinarbeklagte schliesslich auf Anzeige hin unter Hinweis auf Ziff. 2 Abs. 1 f. des Rechtsspruches des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 6. Februar 2001 am 8. Juni 2001 mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern in Anwendung von Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 292 StGB wegen Ungehorsams ge-gen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse von Fr. 600.-- rechtskräftg verurteilt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Verhalten in der Willensvollstreckersache X. über längere Zeit andauernd und in schwerwiegender Weise gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht verstossen hat. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 4. Januar 2002 (AR 00 20) |"}