{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-20_2002-01-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1136", "Checksum": "5cdd658bb037242ca31038d90c1636d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 20", "2002 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:39", "Checksum": "365887719c98bcce5901974e6ccd332e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)\nRegeste:\n§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.01.2002 |\n| Fallnummer: | AR 00 20 |\n| LGVE: | 2002 I Nr. 47 |\n| Leitsatz: | § 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}