Auf eine diesbezügliche nähere Prüfung kann daher verzichtet werden. Immerhin kann mit Blick auf § 52 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfahren vom 10. Juni 1991 denn auch nicht gesagt werden, dass ein Honorar für die vorprozessualen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zum Vornherein als krasse Überforderung bezeichnet werden müsste, wenn man tatsächlich von einer Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert ausgehen könnte. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 13. Dezember 2001 (AR 00 18) (Gegen diesen Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde am Bundesgericht hängig.) |