Auch im Rahmen ihrer Anzeige macht die Anzeigestellerin nicht ausdrücklich geltend, die Höhe des Honorars an sich wäre im Sinne einer krassen Überforderung standeswidrig, wenn eine Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert zustande gekommen wäre. Auf eine diesbezügliche nähere Prüfung kann daher verzichtet werden.