In analoger Weise sehen auch die Standesregeln einen Verzicht auf eine detaillierte Abrechnung nur vor, wenn die massgebenden Tarife ausdrücklich eine Pauschalentschädigung vorsehen. Bei einer derart offenen "Vereinbarung", mit zu-sätzlicher Wahlmöglichkeit, wie sie hier vorliegt, bestand indessen ohne Zweifel ein Anspruch der Anzeigestellerin, auf Verlangen eine Auflistung des Aufwandes zu erhalten. Der Beschwerdegegner hat dies schliesslich im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels getan, womit aufsichtsrechtlich für dermalen auf Weiterungen verzichtet werden kann.