O., S. 211). Besteht aber keine ausdrückliche Honorarvereinbarung, wird in aller Regel nach dem Stundenaufwand mit entsprechender Auflistung des Aufwandes abgerechnet werden müssen, denn eine Berechnung des Honorars nach Interessen-/Streitwert ist oft keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für die Arbeit und Verantwortung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 67 N 4b zu Art. 28).