In der Regel dürfte ein vorgängiger Verzicht darauf nicht zulässig sein. Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich hat dazu in Analogie zu Art. 541 Abs. 2 OR festgehalten, ein Verzicht auf Rechenschaft sei im Einzelnen nur möglich, wenn die Folgen aufgrund der konkreten Tatsachen dem Verzichtenden klar seien (Entscheid vom 7.12.1995 zitiert in Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 211).