Diesbezüglich konstituiert sie sich indessen lediglich als Anzeigestellerin. Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, bei einer Honorarberechnung nach Streit-/Interessenwert sei der Anwalt nicht verpflichtet, den Stundenaufwand bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme hat er indessen doch entsprechende Angaben gemacht und den Aufwand auf ca. 12 Stunden beziffert. Unbestritten ist, dass bei einer Honorarberechnung nach Stundenaufwand auf Verlangen ein Anspruch auf eine möglichst detaillierte Auflistung des zeitlichen Aufwandes besteht (so auch Art. 30 der Standesregeln). In der Regel dürfte ein vorgängiger Verzicht darauf nicht zulässig sein.