Jedenfalls scheint die Berechnung des Honorars wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes nur dann als zulässig, wenn der Klient diesem Vorgehen in voller Kenntnis des wirklichen Sachverhalts zugestimmt hat. Der Beschwerdegegner behauptet aber nicht einmal substanziiert, er habe seine Klientin diesbezüglich voll aufgeklärt. 6.- Die Beschwerdeführerin sieht auch eine Verletzung der Berufs- und Standespflichten in der Rechnungsstellung vom 14. Februar 2000, insbesondere in der Nichtbekanntgabe des effektiven Stundenaufwandes (Antrag Ziff. 2 a in der Eingabe vom 22.5.2000). Diesbezüglich konstituiert sie sich indessen lediglich als Anzeigestellerin.