Ein Anwalt, welcher seiner Klientschaft mit einem vorgedruckten Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorschlägt, um damit von der im forensischen Bereich sonst üblichen Honorierung nach Kostenverordnung bzw. von der bei aussergerichtlicher Tätigkeit üblichen Honorierung nach Stundenansätzen abzuweichen, hat alles daran zu setzen, dass seine Klientschaft Klarheit hat und nicht irregeführt wird. Jedenfalls scheint die Berechnung des Honorars wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes nur dann als zulässig, wenn der Klient diesem Vorgehen in voller Kenntnis des wirklichen Sachverhalts zugestimmt hat.