8 UWG bezeichnet vorformulierte, allgemeine Geschäftsbedingungen als missbräuchlich, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei erheblich von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung abweichen. Ein Anwalt, welcher seiner Klientschaft mit einem vorgedruckten Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorschlägt, um damit von der im forensischen Bereich sonst üblichen Honorierung nach Kostenverordnung bzw. von der bei aussergerichtlicher Tätigkeit üblichen Honorierung nach Stundenansätzen abzuweichen, hat alles daran zu setzen, dass seine Klientschaft Klarheit hat und nicht irregeführt wird.