Beizufügen ist immerhin, dass die "Honorarvereinbarung" in der vorliegenden Art auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken weckt. Art. 8 UWG bezeichnet vorformulierte, allgemeine Geschäftsbedingungen als missbräuchlich, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei erheblich von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung abweichen.