Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch die Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht zusammen mit dem gewählten Vorgehen die anwaltliche Aufklärungs- und Treuepflicht verletzt hat. Bei diesem Ergebnis kann der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Schaffung eines solchen Vollmachtformulars in Absprache mit Kollegen sei auch kartellrechtlich unzulässig, offen bleiben. Beizufügen ist immerhin, dass die "Honorarvereinbarung" in der vorliegenden Art auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken weckt.