Dafür spricht auch die Ausgestaltung der Vollmacht, die für den Laien wohl eher den Eindruck erweckt, es sei gar keine konkrete Honorarvereinbarung zustande gekommen. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdegegner angeführte Vertragsfreiheit ebenso wenig an der standesrechtlichen Unzulässigkeit dieses Vorgehens zu ändern wie die Tatsache, dass die Vereinbarung eines Honorars nach Streit-/Interessenwert grundsätzlich zulässig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch die Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht zusammen mit dem gewählten Vorgehen die anwaltliche Aufklärungs- und Treuepflicht verletzt hat.