Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht mit einem solchen Freipass für die Rechnungsstellung unterzeichnet hätte, wenn sie umfassend über die möglichen finanziellen Folgen bzw. die mögliche konkrete Honorarberechnung informiert worden wäre. Dafür spricht auch die Ausgestaltung der Vollmacht, die für den Laien wohl eher den Eindruck erweckt, es sei gar keine konkrete Honorarvereinbarung zustande gekommen.