Daran vermögen die Einwände des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Dass er die Beschwerdeführerin umfassend über die Kostenfolgen unterrichtet haben soll, wirkt unglaubwürdig, dies schon aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Rechnungsstellung. Zudem verteidigt der Beschwerdegegner ja ausdrücklich die sich aus der "Honorarvereinbarung" ergebende völlige Wahlfreiheit. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht mit einem solchen Freipass für die Rechnungsstellung unterzeichnet hätte, wenn sie umfassend über die möglichen finanziellen Folgen bzw. die mögliche konkrete Honorarberechnung informiert worden wäre.