Das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, in einem als "Honorarvereinbarung" betitelten Passus auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht praktisch einfach die Grundsätze des Luzerner Anwaltsverbandes (LAV) zur üblichen Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen zu wiederholen, ohne die dort angesprochenen Möglichkeiten zu konkretisieren, ist mit seiner Verpflichtung zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zweifellos nicht vereinbar. Der Inhalt einer solchen "Vereinbarung" ist bei einem aussergerichtlichen Verfahren klar standeswidrig, denn darin wird dem Anwalt in pauschaler Art das Wahlrecht überlassen, (erst) bei der Rechnungsstellung willkürlich zu entscheiden, ob er das Honorar nach