Die sich bereits aus der Informationspflicht ergebende Notwendigkeit, klare Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen, verlangt wohl, dass eine Honorarvereinbarung auch als solche unterzeichnet wird. Das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, in einem als "Honorarvereinbarung" betitelten Passus auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht praktisch einfach die Grundsätze des Luzerner Anwaltsverbandes (LAV) zur üblichen Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen zu wiederholen, ohne die dort angesprochenen Möglichkeiten zu konkretisieren, ist mit seiner Verpflichtung zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zweifellos nicht vereinbar.