Standesrechtlich ist ein solches Vorgehen indessen bedenklich, auch wenn auf der Vorderseite der Vollmacht auf die Rückseite verwiesen wird. Die sich bereits aus der Informationspflicht ergebende Notwendigkeit, klare Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen, verlangt wohl, dass eine Honorarvereinbarung auch als solche unterzeichnet wird.