da sie keine Brille bei sich gehabt habe, habe sie diese gar nicht lesen können. Zunächst steht fest, dass die "Honorarvereinbarung", auf die sich der Beschwerdegegner beruft, auf der Rückseite der Vollmacht steht und keine Unterschrift trägt. Ob sie damit überhaupt als vertragliche Einigung anerkannt werden kann, ist vom Zivilrichter zu entscheiden. Standesrechtlich ist ein solches Vorgehen indessen bedenklich, auch wenn auf der Vorderseite der Vollmacht auf die Rückseite verwiesen wird.