Der Beschwerdegegner ging somit von einer gültigen Honorarvereinbarung und von der Zulässigkeit der Abrechnung nach Streit-/Interessenwert aus. Im zweiten Schriftenwechsel machte er zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe sich bei Mandatserteilung auch über die Kostenfolgen eingehend unterrichten lassen. Diese jedoch hielt in einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. Februar 2001, also unmittelbar nach Rechnungsstellung, fest, der Beschwerdegegner habe ihr die Vollmacht erst am Schluss der Besprechung zur Unterzeichnung hingelegt; da sie keine Brille bei sich gehabt habe, habe sie diese gar nicht lesen können.