Diese Rückseite der Vollmacht ist weder datiert noch unterzeichnet und sieht auch keine entsprechende Rubrik vor. Nach Auflösung des Mandates stellte der Beschwerdegegner Rechnung, wobei er zum verlangten Honorar von Fr. 12'500.-- bemerkte, es handle sich um das Honorar gemäss Vollmacht, nämlich 2 % des Interessenwertes als Minimalhonorar; davon ½ Reduktion wegen vorzeitiger Mandatsbeendigung. Der Beschwerdegegner ging somit von einer gültigen Honorarvereinbarung und von der Zulässigkeit der Abrechnung nach Streit-/Interessenwert aus.