Sie gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient. Daraus ergibt sich auch, dass der Anwalt bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand bereits bei Mandatsantritt sowohl den Ansatz pro Stunde festlegt als auch eine Abschätzung des voraussichtlichen Stundenaufwandes vornimmt (soweit der konkrete Fall dies zulässt) und den Auftraggeber über wichtige Faktoren aufklärt, welche diesen Aufwand beeinflussen können. Auch im Verlaufe des Mandates hat er den Auftraggeber über allfällige wesentliche Veränderungen der Honorarverpflichtungen zu informieren und ihn bei neuen Weisungen auf deren Auswirkungen auf das Honorar aufmerksam zu machen.