Die gleiche Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 2 der Standesregeln, wonach der Anwalt bei der Wahrung der Interessen des Klienten bestrebt ist, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Das Bundesgericht hat diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse als für das berufliche Verhalten des Anwaltes sogar schlechthin massgebend bezeichnet (BGE 123 I 18). Sie gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient.