, N 151 zu Art. 398 OR). Dabei wird vom Anwalt eine umfassende Aufklärung des Auftraggebers verlangt. Bereits bei Beginn des Auftrages hat er den zu erwartenden Kostenrahmen abzuschätzen. Dazu gehört, dass er Klarheit schafft über die Art der Honorarberechnung sowie die mutmassliche Höhe des Honorars und den Auftraggeber allenfalls auf ein mögliches Missverhältnis zwischen Honorar und erhofftem Gewinn aufmerksam macht. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 2 der Standesregeln, wonach der Anwalt bei der Wahrung der Interessen des Klienten bestrebt ist, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.