Auch die in Art. 20 der Standesregeln enthaltene Treuepflicht verlangt, dass der Anwalt alles zu tun hat, was im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegt, wozu auch die Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Folgen des Auftrags gehört (vgl. dazu auch Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 41 f.). Eine umfassende Aufklärungspflicht über die Höhe des Honorars wird denn auch in der Lehre einhellig bejaht (Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 233 ff. mit Hinweisen, wobei insbesondere auch der Bezug zu den entsprechenden vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten hergestellt wird; vgl. auch Fellmann, Berner Komm., N 151 zu Art.