Es ist indessen offensichtlich, dass die sich aus dem Auftrag ergebende Honorarleistungspflicht des Auftraggebers dessen Rechtsstellung betrifft und die zu erwartende Höhe des Honorars allenfalls für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts von Belang ist. Der Auftraggeber kann indessen sein Weisungs- und Widerrufsrecht nur sachgerecht ausüben, wenn er über die Art der Honorarberechnung und dessen voraussichtliche Höhe informiert ist. Erst damit kann er ermessen, welche finanziellen Risiken er diesbezüglich bei einer Erteilung, Fortsetzung oder Ausweitung des Mandates eingeht. Auch die in Art.