Indessen enthält Art. 26 eine allgemeine Informationspflicht. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt: Sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen, gibt der Anwalt seinem Klienten unaufgefordert alle Informationen, die für dessen Rechtsstellung und Rechtsausübung, namentlich für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts, von Belang sind. In dieser Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich vom Honorar die Rede. Es ist indessen offensichtlich, dass die sich aus dem Auftrag ergebende Honorarleistungspflicht des Auftraggebers dessen Rechtsstellung betrifft und die zu erwartende Höhe des Honorars allenfalls für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts von Belang ist.