Das wird indessen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Sie macht aber geltend, es sei unzulässig, dass sich der Anwalt in der Vereinbarung das freie Wahlrecht für die Honorarberechnung vorbehalte. Dies verletze das zwischen Anwalt und Klient erforderliche Vertrauensverhältnis. Damit wirft die Beschwerdeführerin sinngemäss die Frage auf, ob und wieweit das Standesrecht eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe und der Berechnungsmethode des Honorars enthält. 4.- Im Rahmen der Honorarregelungen (Art. 28 ff.) enthält das Standesrecht keine ausdrücklichen Normen über die Aufklärungspflicht. Indessen enthält Art.