Die Standesregeln verbieten in Art. 32 lediglich die Abrede, sich am Prozesserlös zu beteiligen (pactum de quota litis) und in Art. 33 die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars. Damit bleibt es den Parteien namentlich überlassen, eine Vergütung nach Zeitaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts oder eine pauschale Vergütung zu vereinbaren (Testa Giovanni Andrea, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 215 f.). Demnach ist eine Vereinbarung, wonach das Honorar nach Streit-/Interessenwert berechnet wird, grundsätzlich zulässig. Das wird indessen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten.