Aus dieser Formulierung geht zunächst hervor, dass es den Parteien im Rahmen des Auftrages grundsätzlich frei steht, eine Honorarvereinbarung zu treffen oder nicht. Ob ein gänzlicher Verzicht auf Ausführungen zum Honorar indessen zulässig wäre, ist mit Blick auf die Aufklärungspflicht (siehe unten E. 4) fraglich, kann hier aber offen gelassen werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Honorarvereinbarung ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, Bestandteil des allgemeinen Vertragskonsenses. In der Ausgestaltung einer Honorarvereinbarung sind die Parteien grundsätzlich frei. Die Standesregeln verbieten in Art.