Aus den Erwägungen: Art. 28 Abs.1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes in der revidierten Fassung vom 1. Oktober 1997 sieht folgende Regelung vor: Hat der Anwalt mit seinem Klienten keine Honorarvereinbarung getroffen, hält er sich bei der Festsetzung seines Honorares an die im Kanton Luzern geltende Verkehrsübung, soweit die Bemühungen nicht unter die behördlichen Kostenverordnungen fallen. Aus dieser Formulierung geht zunächst hervor, dass es den Parteien im Rahmen des Auftrages grundsätzlich frei steht, eine Honorarvereinbarung zu treffen oder nicht.