| | Entscheid: | Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hatte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine "Honorarvereinbarung" aus standesrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche für aussergerichtliche Verfahren vorsah, dass das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz: Fr. 180.-- bis Fr. 300.--, exkl. MWST) oder nach Streit-/Interessenwert (2 % bis 5 %) berechnet werde. Aus den Erwägungen: Art. 28 Abs.1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes in der revidierten Fassung vom 1. Oktober 1997 sieht folgende Regelung vor: