| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 13.12.2001 | | Fallnummer: | AR 00 18 | | LGVE: | 2002 I Nr. 49 | | Leitsatz: | §§ 12 ff. Eine "Honorarvereinbarung", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: