{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-18_2001-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=747", "Checksum": "da3fc943022552923c20dbfe61b03974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 18", "2002 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:39", "Checksum": "84c579a64f87a2fccb944623b6154d7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)\nRegeste:\n§§ 12 ff. Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht\n\n zusammen mit dem gewählten Vorgehen die anwaltliche Aufklärungs- und Treuepflicht verletzt hat. Bei diesem Ergebnis kann der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Schaffung eines solchen Vollmachtformulars in Absprache mit Kollegen sei auch kartellrechtlich unzulässig, offen bleiben. Beizufügen ist immerhin, dass die \"Honorarvereinbarung\" in der vorliegenden Art auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken weckt. Art. 8 UWG bezeichnet vorformulierte, allgemeine Geschäftsbedingungen als missbräuchlich, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei erheblich von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung abweichen. Ein Anwalt, welcher seiner Klientschaft mit einem vorgedruckten Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorschlägt, um damit von der im forensischen Bereich sonst üblichen Honorierung nach Kostenverordnung bzw. von der bei aussergerichtlicher Tätigkeit üblichen Honorierung nach Stundenansätzen abzuweichen, hat alles daran zu setzen, dass seine Klientschaft Klarheit hat und nicht irregeführt wird. Jedenfalls scheint die Berechnung des Honorars wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes nur dann als zulässig, wenn der Klient diesem Vorgehen in voller Kenntnis des wirklichen Sachverhalts zugestimmt hat. Der Beschwerdegegner behauptet aber nicht einmal substanziiert, er habe seine Klientin diesbezüglich voll aufgeklärt. 6.- Die Beschwerdeführerin sieht auch eine Verletzung der Berufs- und Standespflichten in der Rechnungsstellung vom 14. Februar 2000, insbesondere in der Nichtbekanntgabe des effektiven Stundenaufwandes (Antrag Ziff. 2 a in der Eingabe vom 22.5.2000). Diesbezüglich konstituiert sie sich indessen lediglich als Anzeigestellerin. Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, bei einer Honorarberechnung nach Streit-/Interessenwert sei der Anwalt nicht verpflichtet, den Stundenaufwand bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme hat er indessen doch entsprechende Angaben gemacht und den Aufwand auf ca. 12 Stunden beziffert. Unbestritten ist, dass bei einer Honorarberechnung nach Stundenaufwand auf Verlangen ein Anspruch auf eine möglichst detaillierte Auflistung des zeitlichen Aufwandes besteht (so auch Art. 30 der Standesregeln). In der Regel dürfte ein vorgängiger Verzicht darauf nicht zulässig sein. Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich hat dazu in Analogie zu Art. 541 Abs. 2 OR festgehalten, ein Verzicht auf Rechenschaft sei im Einzelnen nur möglich, wenn die Folgen aufgrund der konkreten Tatsachen dem Verzichtenden klar seien (Entscheid vom 7.12.1995 zitiert in Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 211). Besteht aber keine ausdrückliche Honorarvereinbarung, wird in aller Regel nach dem Stundenaufwand mit entsprechender Auflistung des Aufwandes abgerechnet werden müssen, denn eine Berechnung des Honorars nach Interessen-/Streitwert ist oft keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für die Arbeit und Verantwortung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 67 N 4b zu Art. 28). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass an die Vereinbarung eines Honorars nach Streit-/Interessenwert erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Nur wenn eine solche Vereinbarung für den Auftraggeber klare Verhältnisse hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Honorarrechnung schafft, wird im Regelfall auf eine konkrete Aufwanddarstellung verzichtet werden können. In analoger Weise sehen auch die Standesregeln einen Verzicht auf eine detaillierte Abrechnung nur vor, wenn die massgebenden Tarife ausdrücklich eine Pauschalentschädigung vorsehen. Bei einer derart offenen \"Vereinbarung\", mit zu-sätzlicher Wahlmöglichkeit, wie sie hier vorliegt, bestand indessen ohne Zweifel ein Anspruch der Anzeigestellerin, auf Verlangen eine Auflistung des Aufwandes zu erhalten. Der Beschwerdegegner hat dies schliesslich im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels getan, womit aufsichtsrechtlich für dermalen auf Weiterungen verzichtet werden kann. Ob der geltend gemachte Stundenaufwand zutrifft und ob eine Honorarvereinbarung überhaupt zustande gekommen ist, ist eine Frage des Honorarprozesses. Mangels entsprechender Abrede ist die Aufsichtskommission zu dieser Beurteilung nicht zuständig (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes [AnwG]). Auch im Rahmen ihrer Anzeige macht die Anzeigestellerin nicht ausdrücklich geltend, die Höhe des Honorars an sich wäre im Sinne einer krassen Überforderung standeswidrig, wenn eine Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert zustande gekommen wäre. Auf eine diesbezügliche nähere Prüfung kann daher verzichtet werden. Immerhin kann mit Blick auf § 52 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfahren vom 10. Juni 1991 denn auch nicht gesagt werden, dass ein Honorar für die vorprozessualen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zum Vornherein als krasse Überforderung bezeichnet werden müsste, wenn man tatsächlich von einer Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert ausgehen könnte. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 13. Dezember 2001 (AR 00 18) (Gegen diesen Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde am Bundesgericht hängig.) |"}