{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-18_2001-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=747", "Checksum": "da3fc943022552923c20dbfe61b03974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 18", "2002 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. 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Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht\n\n Verlaufe des Mandates hat er den Auftraggeber über allfällige wesentliche Veränderungen der Honorarverpflichtungen zu informieren und ihn bei neuen Weisungen auf deren Auswirkungen auf das Honorar aufmerksam zu machen. In die gleiche Richtung geht auch das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), das demnächst in Kraft treten wird. Gemäss Art. 12 lit. i der darin festgelegten Berufsregeln klärt der Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung auf und informiert sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. 5.- Der Beschwerdegegner liess von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht unterzeichnen, die u.a. folgende fettgedruckte Passage enthält: Die Klientschaft verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen des Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich grundsätzlich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung (siehe Rückseite). Vorbehalten bleibt die gerichtliche Festsetzung von Honorar und Auslagen. Auf der Rückseite der Vollmacht wird unter dem Titel \"Honorarvereinbarung\" für gerichtliche Verfahren auf die Kostenverordnungen verwiesen. Anschliessend wird folgender Text aufgeführt: II Aussergerichtliche Verfahren In aussergerichtlichen Verfahren kann das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz: Fr. 180.-- bis Fr. 300.--, exkl. MWST) oder nach Streit-/Interes-senwert (2 % bis 5 %) berechnet werden. Diese Rückseite der Vollmacht ist weder datiert noch unterzeichnet und sieht auch keine entsprechende Rubrik vor. Nach Auflösung des Mandates stellte der Beschwerdegegner Rechnung, wobei er zum verlangten Honorar von Fr. 12'500.-- bemerkte, es handle sich um das Honorar gemäss Vollmacht, nämlich 2 % des Interessenwertes als Minimalhonorar; davon ½ Reduktion wegen vorzeitiger Mandatsbeendigung. Der Beschwerdegegner ging somit von einer gültigen Honorarvereinbarung und von der Zulässigkeit der Abrechnung nach Streit-/Interessenwert aus. Im zweiten Schriftenwechsel machte er zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe sich bei Mandatserteilung auch über die Kostenfolgen eingehend unterrichten lassen. Diese jedoch hielt in einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. Februar 2001, also unmittelbar nach Rechnungsstellung, fest, der Beschwerdegegner habe ihr die Vollmacht erst am Schluss der Besprechung zur Unterzeichnung hingelegt; da sie keine Brille bei sich gehabt habe, habe sie diese gar nicht lesen können. Zunächst steht fest, dass die \"Honorarvereinbarung\", auf die sich der Beschwerdegegner beruft, auf der Rückseite der Vollmacht steht und keine Unterschrift trägt. Ob sie damit überhaupt als vertragliche Einigung anerkannt werden kann, ist vom Zivilrichter zu entscheiden. Standesrechtlich ist ein solches Vorgehen indessen bedenklich, auch wenn auf der Vorderseite der Vollmacht auf die Rückseite verwiesen wird. Die sich bereits aus der Informationspflicht ergebende Notwendigkeit, klare Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen, verlangt wohl, dass eine Honorarvereinbarung auch als solche unterzeichnet wird. Das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, in einem als \"Honorarvereinbarung\" betitelten Passus auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht praktisch einfach die Grundsätze des Luzerner Anwaltsverbandes (LAV) zur üblichen Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen zu wiederholen, ohne die dort angesprochenen Möglichkeiten zu konkretisieren, ist mit seiner Verpflichtung zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zweifellos nicht vereinbar. Der Inhalt einer solchen \"Vereinbarung\" ist bei einem aussergerichtlichen Verfahren klar standeswidrig, denn darin wird dem Anwalt in pauschaler Art das Wahlrecht überlassen, (erst) bei der Rechnungsstellung willkürlich zu entscheiden, ob er das Honorar nach Aufwand oder nach Streit-/Interessenwert berechnen will. Auch wird für beide Varianten ein breiter Rahmen gesteckt und nicht festgelegt, welcher Tarif für den konkreten Fall zur Anwendung gelangen soll. Ein solcher Freipass widerspricht den oben dargelegten Aufklärungs- und Treuepflichten sowie der Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, dies insbesondere dann, wenn es sich bei der Klientschaft um Laien handelt, die meist zum ersten Mal ein Anwaltsmandat erteilen. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Dass er die Beschwerdeführerin umfassend über die Kostenfolgen unterrichtet haben soll, wirkt unglaubwürdig, dies schon aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Rechnungsstellung. Zudem verteidigt der Beschwerdegegner ja ausdrücklich die sich aus der \"Honorarvereinbarung\" ergebende völlige Wahlfreiheit. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht mit einem solchen Freipass für die Rechnungsstellung unterzeichnet hätte, wenn sie umfassend über die möglichen finanziellen Folgen bzw. die mögliche konkrete Honorarberechnung informiert worden wäre. Dafür spricht auch die Ausgestaltung der Vollmacht, die für den Laien wohl eher den Eindruck erweckt, es sei gar keine konkrete Honorarvereinbarung zustande gekommen. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdegegner angeführte Vertragsfreiheit ebenso wenig an der standesrechtlichen Unzulässigkeit dieses Vorgehens zu ändern wie die Tatsache, dass die Vereinbarung eines Honorars nach Streit-/Interessenwert grundsätzlich zulässig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch die Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht"}