{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-18_2001-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=747", "Checksum": "da3fc943022552923c20dbfe61b03974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 18", "2002 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. 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Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hatte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine \"Honorarvereinbarung\" aus standesrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche für aussergerichtliche Verfahren vorsah, dass das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz: Fr. 180.-- bis Fr. 300.--, exkl. MWST) oder nach Streit-/Interessenwert (2 % bis 5 %) berechnet werde. Aus den Erwägungen: Art. 28 Abs.1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes in der revidierten Fassung vom 1. Oktober 1997 sieht folgende Regelung vor: Hat der Anwalt mit seinem Klienten keine Honorarvereinbarung getroffen, hält er sich bei der Festsetzung seines Honorares an die im Kanton Luzern geltende Verkehrsübung, soweit die Bemühungen nicht unter die behördlichen Kostenverordnungen fallen. Aus dieser Formulierung geht zunächst hervor, dass es den Parteien im Rahmen des Auftrages grundsätzlich frei steht, eine Honorarvereinbarung zu treffen oder nicht. Ob ein gänzlicher Verzicht auf Ausführungen zum Honorar indessen zulässig wäre, ist mit Blick auf die Aufklärungspflicht (siehe unten E. 4) fraglich, kann hier aber offen gelassen werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Honorarvereinbarung ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, Bestandteil des allgemeinen Vertragskonsenses. In der Ausgestaltung einer Honorarvereinbarung sind die Parteien grundsätzlich frei. Die Standesregeln verbieten in Art. 32 lediglich die Abrede, sich am Prozesserlös zu beteiligen (pactum de quota litis) und in Art. 33 die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars. Damit bleibt es den Parteien namentlich überlassen, eine Vergütung nach Zeitaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts oder eine pauschale Vergütung zu vereinbaren (Testa Giovanni Andrea, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 215 f.). Demnach ist eine Vereinbarung, wonach das Honorar nach Streit-/Interessenwert berechnet wird, grundsätzlich zulässig. Das wird indessen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Sie macht aber geltend, es sei unzulässig, dass sich der Anwalt in der Vereinbarung das freie Wahlrecht für die Honorarberechnung vorbehalte. Dies verletze das zwischen Anwalt und Klient erforderliche Vertrauensverhältnis. Damit wirft die Beschwerdeführerin sinngemäss die Frage auf, ob und wieweit das Standesrecht eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe und der Berechnungsmethode des Honorars enthält. 4.- Im Rahmen der Honorarregelungen (Art. 28 ff.) enthält das Standesrecht keine ausdrücklichen Normen über die Aufklärungspflicht. Indessen enthält Art. 26 eine allgemeine Informationspflicht. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt: Sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen, gibt der Anwalt seinem Klienten unaufgefordert alle Informationen, die für dessen Rechtsstellung und Rechtsausübung, namentlich für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts, von Belang sind. In dieser Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich vom Honorar die Rede. Es ist indessen offensichtlich, dass die sich aus dem Auftrag ergebende Honorarleistungspflicht des Auftraggebers dessen Rechtsstellung betrifft und die zu erwartende Höhe des Honorars allenfalls für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts von Belang ist. Der Auftraggeber kann indessen sein Weisungs- und Widerrufsrecht nur sachgerecht ausüben, wenn er über die Art der Honorarberechnung und dessen voraussichtliche Höhe informiert ist. Erst damit kann er ermessen, welche finanziellen Risiken er diesbezüglich bei einer Erteilung, Fortsetzung oder Ausweitung des Mandates eingeht. Auch die in Art. 20 der Standesregeln enthaltene Treuepflicht verlangt, dass der Anwalt alles zu tun hat, was im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegt, wozu auch die Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Folgen des Auftrags gehört (vgl. dazu auch Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 41 f.). Eine umfassende Aufklärungspflicht über die Höhe des Honorars wird denn auch in der Lehre einhellig bejaht (Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 233 ff. mit Hinweisen, wobei insbesondere auch der Bezug zu den entsprechenden vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten hergestellt wird; vgl. auch Fellmann, Berner Komm., N 151 zu Art. 398 OR). Dabei wird vom Anwalt eine umfassende Aufklärung des Auftraggebers verlangt. Bereits bei Beginn des Auftrages hat er den zu erwartenden Kostenrahmen abzuschätzen. Dazu gehört, dass er Klarheit schafft über die Art der Honorarberechnung sowie die mutmassliche Höhe des Honorars und den Auftraggeber allenfalls auf ein mögliches Missverhältnis zwischen Honorar und erhofftem Gewinn aufmerksam macht. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 2 der Standesregeln, wonach der Anwalt bei der Wahrung der Interessen des Klienten bestrebt ist, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Das Bundesgericht hat diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse als für das berufliche Verhalten des Anwaltes sogar schlechthin massgebend bezeichnet (BGE 123 I 18). Sie gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient. Daraus ergibt sich auch, dass der Anwalt bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand bereits bei Mandatsantritt sowohl den Ansatz pro Stunde festlegt als auch eine Abschätzung des voraussichtlichen Stundenaufwandes vornimmt (soweit der konkrete Fall dies zulässt) und den Auftraggeber über wichtige Faktoren aufklärt, welche diesen Aufwand beeinflussen können. Auch im"}