{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-18_2001-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=747", "Checksum": "da3fc943022552923c20dbfe61b03974"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 18", "2002 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:39", "Checksum": "84c579a64f87a2fccb944623b6154d7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)\nRegeste:\n§§ 12 ff. Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 13.12.2001 |\n| Fallnummer: | AR 00 18 |\n| LGVE: | 2002 I Nr. 49 |\n| Leitsatz: | §§ 12 ff. Eine \"Honorarvereinbarung\", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}